Rechtsprechung
VG Schwerin, 17.07.2013 - 6 B 350/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
Einstweilige Anordnung - Zum Anspruch eines Schülers auf Aufnahme in die örtlich unzuständige Schule in einem Härtefall
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schwerin, 17.07.2013 - 6 B 350/13
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2013 - 2 M 151/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
Integrative Beschulung
Auszug aus VG Schwerin, 17.07.2013 - 6 B 350/13
Eine derartige Benachteiligung liegt nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, sondern auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten ohne Kompensation durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme (BVerfG, Beschl. v. 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288 ff.).Der Staat ist grundsätzlich verpflichtet, schulische Einrichtungen bereit zu halten, die auch Behinderten eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglichen (BVerfG, Beschl. v. 8.10.1997, a.a.O.).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.08.2002 - 2 M 101/02
Auszug aus VG Schwerin, 17.07.2013 - 6 B 350/13
Der Schulträger ist hierbei im Hinblick auf den Anspruch auf schulische Bildung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V zur Erfüllung des Aufnahmeanspruchs des Betroffenen gemäß § 45 Abs. 2 SchulG M-V verpflichtet, die Aufnahmekapazität unter Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sachlichen und fachspezifischen Gegebenheiten so zu bemessen, dass die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule noch gesichert ist (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 5.8.2002 - 2 M 101/02 -, LKV 2003, 192 f.). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2013 - 2 M 5/13
Zur Genehmigung einer Berufsschule in freier Trägerschaft - Zur Zuständigkeit der …
Auszug aus VG Schwerin, 17.07.2013 - 6 B 350/13
Das grundsätzliche Verbot, das Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutzes in dieser Weise dem des Rechtsschutzes in der Hauptsache anzunähern, wird durch das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nur in besonderen Ausnahmefällen durchbrochen, die jeweils kennzeichnet, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für einen Antragsteller unzumutbar schwer und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache spricht (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 19.6.2013 - 2 M 5/13 - m.w.N.).
- VG Schwerin, 01.09.2016 - 6 B 2385/16
Schulrecht: Einstweilige Anordnung auf Aufnahme an örtlich zuständiger Schule; …
Zwar bedeutet die in der Gestattung nach § 46 Abs. 3 SchulG M-V liegende Anerkennung eines wichtigen Grundes für den Besuch der Wunschschule nicht automatisch auch die Anerkennung eines Härtefalls (…vgl. zu alledem OVG Greifswald, Beschl. v. 31. Juli 2013, Az. 2 M 151/13, juris Rn. 7; VG Schwerin, Beschl. v. 17. Juli 2013, Az 6 B 350/13).Wären diese ausgeschöpft, würden überdies die auswärtigen, aber über eine Gestattung über § 46 Abs. 3 SchulG M-V verfügenden Schüler auch von vornherein am Härtefallauswahlverfahren nach § 45 Abs. 3 Satz 3, 1etzter Halbsatz SchulG M-V beteiligt werden müssen (…vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 31. Juli 2013, Az. 2 M 151/13, juris Rn. 7; VG Schwerin, Beschl. v. 17. Juli 2013, Az 6 B 350/13).